1. Für unsere Bestellung gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Auch durch die Übersendung der Lieferbedingungen unserer Lieferanten werden unsere Einkaufsbedingungen nicht aufgehoben. Sie bleiben für diesen und alle zukünftigen Lieferungsverträge rechtsgültig, auch wenn diesen Lieferbedingungen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen worden ist.
2. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns rechtsverbindlich. Mündliche oder telefonische Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Vereinbarung über die Schriftlichkeit aller rechtsverbindlichen Erklärungen kann auch nicht durch eine mündliche Absprache aufgehoben werden. Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Rechnungen und Modelle bleiben unser Eigentum; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Jeder Auftrag ist sofort mit Angabe der verbindlichen Lieferzeit zu bestätigen. Wird der Auftrag nicht innerhalb von zwei Wochen vom Lieferanten abgelehnt, so gilt dieser als angenommen.Der Vertrag kommt entweder durch Auftragsbestätigung oder durch die Unterschrift des Lieferanten auf dem Bestellschreiben des Auftraggebers zustande und zwar unabhängig davon, ob bereits Einzelzeichnung oder die Einzelanweisungen für die Konstruktion vorliegen. Änderungswünsche des Bestellers in der Konstruktion vor der Auslieferung sind vom Lieferanten zu berücksichtigen, sofern diese aufgrund der bereits durchgeführten Arbeiten noch möglich sind. Dadurch bleiben die Bedingungen des Vertrages unberührt. Das gleiche gilt für die Mitteilung der Einzelheiten für die Fertigung, soweit im Auftrag diese noch nicht enthalten waren. Preisänderungen sind dadurch nicht begründet, es sei denn, dass sich der Materialaufwand verändern würde. In diesem Fall ist eine entsprechende Angleichung des Kaufpreises nach vorheriger Abstimmung und Festlegung des Mehraufwandes durch eine schriftliche Nachtragsbestellung notwendig.
3. Die Zeichnungen sind stets mit dem Wortlaut des Auftragsschreibens zu vergleichen und auf Konstruktions- und Werkstoff-Fehler zu überprüfen. Etwaige Unstimmigkeiten sind vor Beginn der Fertigung anzuzeigen. Über irgendwelche sonstiger Fehler, auch in Bezug auf sach- und fachgerechte Ausführungen nach dem neuesten Stand der Technik, auch über solche unseres technischen Büros, ist uns seitens des Lieferanten sofort, bzw. vor der Anfertigung der betreffenden Teile Mitteilung zu machen, damit unsererseits rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. Im Falle der Unterlassung ist der Lieferant im vollen Umfang für etwa entstandene oder entstehende Schäden verantwortlich und haftbar. Die Zeichnungen bleiben unser Eigentum und sind nach Auftragserledigung sofort zurückzugeben. Dem Lieferanten ist es untersagt, den Gegenstand der jeweiligen Bestellung oder ähnliche Konstruktionen sowie dazugehörige Ersatz- bzw. Reserveteile und dergleichen weder direkt noch indirekt ohne unsere vorherige Zustimmung, die wir uns für jeden einzelnen Fall vorbehalten, anzubieten, herzustellen oder zu liefern. Zuwiderhandlungen lösen Schadensersatzansprüche in Höhe von 15% des Wertes der gelieferten Teile, mindestens jedoch in Höhe von 5.000,-- EURO aus, ohne dass es eines Nachweises des Schadensersatzanspruches dem Grunde oder der Höhe nach bedarf. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
4. Die vereinbarten Preise sind fest und gelten frei Verwendungsstelle, falls keine anderen Abmachungen getroffen sind. Preisänderungen sind nur wirksam, wenn sie mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vorgenommen worden sind.
5. Die vereinbarten Fristen und Termine sind genau einzuhalten. Die gesetzlichen Verzugsfolgen treten ein, unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten; insoweit trägt dieser die Gefahr für die pünktliche Lieferung. Wir sind berechtigt, für jede angefangene Woche der Überschreitung einer Frist oder eines Termins je 2% bis max. 20% des Gesamtauftragswertes als Vertragsstrafe zu mindern. Die Vertragsstrafe ist weder von einer vorherigen Inverzugsetzung, noch von dem Nachweis eines Schadens abhängig und schließt die Geltendmachung unserer Schadensersatzansprüche nicht aus. Das Recht auf Geltendmachung der Vertragsstrafe ist nicht von einem entsprechenden Vorbehalt bei der Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung abhängig. Sollten höhere Gewalt oder nachträglich von uns getroffene Anordnungen die Einhaltung der Fristen oder Termine verhindern, so hat der Lieferant sofort bei Eintritt des Hindernisses uns schriftlich Mitteilung zu machen und zu versuchen, mit uns eine Verlängerung des Termins oder der Frist schriftlich zu vereinbaren. Ist Franko Lieferung vereinbart, so sind die Frachten seitens des Lieferanten bei der Abgangsstation zu entrichten; andernfalls werden wir die Frachten mit einem Regiezuschlag von 5% in Rechnung stellen. Bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Liefertermins sind wir auch ohne Abmahnung berechtigt, den Auftrag voll oder teilweise zu annullieren oder an Dritte zu erteilen. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Werden von uns zur Fertigung Materialien beigestellt, so entbindet eine nicht fristgerechte Beistellung unsererseits den Lieferanten nur vor der Einhaltung des vereinbarten Endtermins, wenn der Lieferant spätestens innerhalb von 3 Tagen nach dem Zeitpunkt des vereinbarten Termins für die Beistellung uns davon unterrichtet, dass eine verspätete Anlieferung der Beistellung eine verspätete Auslieferung des Auftrages bewirkt. Die verspätete Auslieferung darf sich jedoch nur um die Tage der verspäteten Anlieferung verlängern.
6. Die Einschaltung oder die Weitergabe unserer Aufträge an Dritte ist untersagt. Für eine notwendige Einschaltung von Unterlieferanten ist unsere schriftliche Genehmigung einzuholen. Bei der genehmigten Einschaltung solcher Unterlieferanten zur Ausführung unserer Aufträge gehen auftretende Preis-, Fertigungs- und Terminschwierigkeiten zu Lasten des Lieferanten. Liegt eine schriftlich genehmigte Zustimmung zur Einschaltung von Unterlieferanten nicht vor, behalten wir uns vor, wegen Nichtbeachtung unserer Einkaufsbedingungen vom Vertrage zurückzutreten, ohne das uns hieraus Kosten entstehen. Außerdem hat der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Wertes der gelieferten Teile, mindestens jedoch in Höhe von 5.000,00 Euro zu leisten.
7. Für jede Sendung ist uns am Tage des Versandes eine Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer, genaue Angabe der Stückzahl , Bezeichnung der Gegenstände mit Angabe der Zeichnung und Positionsnummer und des Einzelgewichts oder Dimensionen zuzustellen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen. Der Lieferant haftet für alle Schäden, Kosten, Standgelder usw., wenn solche durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Falls die Montage vom Lieferanten durchgeführt wird, hat dieser für die geeigneten Werkzeuge und Gerätschaften selbst zu sorgen. Die Arbeitszeit der Monteure, soweit diese nach Stunden erfolgt, ist von unserem beauftragten Montageleiter zu bescheinigen. Es werden nur diese bescheinigten Stunden anerkannt und bezahlt. Auf Bezahlung weiterer Arbeitsstunden hat der Lieferant keinen Anspruch. Die Gefahr des Transportes sowie im Falle der Montage durch Lieferanten bis zur Fertigmontage trägt der Lieferant. Für Verpackung und Transportmaterial, wie Unterleghölzer, Waggondecken usw. findet weder eine Vergütung statt, noch wird eine Gewähr für Aufbewahrung oder Zurücksendung derselben übernommen.
8. Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Anlieferung, Montierung und Wegschaffung von Materialien, bei Inbetriebsetzung oder dem Betriebe der Maschinen oder dergleichen alle gesetzlich vorgeschriebenen und sonst im Interesse der Sicherheit der beteiligten oder dritten Personen gebotenen Maßregeln zur Verhütung von Unfällen zu beachten. Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, welche von seitens unserer Betriebsangehörigen und Arbeiter oder seitens dritter Personen aus der Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften oder Vernachlässigung der sonstigen zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Maßregeln gegen uns erhoben werden und für alle Schäden, welche uns aus solchen Gründen treffen.
9. Die Berechnung von Versicherungsgebühren ist ausgeschlossen.
10. Der Lieferant leistet Gewähr für Verwendung der vorgeschriebenen Materialien und fach- und sachgemäße Ausführung und Montage für Kraftbedarf, Leistung, Wirkungsgrad usw. in der Weise, dass er alle während der Gewährszeit mangels dieser Eigenschaften entstehenden Schäden unverzüglich auf seine Kosten frei Verwendungsstelle beseitigt oder wenn das ihm nicht gelingt, den Liefergegenstand zum berechneten Preis zurücknimmt und für alle dadurch entstehenden Schäden und Folgeschäden haftet. Es gelten die einschlägigen DIN-Normen und DIN-Vorschriften sowie EU-Normen und EU-Vorschriften. Mit Rücksicht darauf, dass es uns bei einem großen Teil der Waren nicht möglich ist, diese sofort auf Richtigkeit und Brauchbarkeit zu prüfen, erkennt der Lieferer Beanstandungen ohne Einhaltung der gesetzlichen Fristen an, auch nach bereits erfolgter Zahlung. Eine Mängelrüge gilt somit als rechtzeitig erfolgt, wenn sie nach Inbetriebnahme des Liefergegenstandes baldmöglichst abgegeben wird. Die endgültige Abnahme erfolgt also erst mit der endgültigen Inbetriebnahme, bzw. mit der weiteren Verarbeitung der gelieferten Sachen. Die Vorschriften der §§ 377 ff. HGB finden keine Anwendung. Für Fehler, die bei der Inbetriebnahme nicht erkennbar waren, übernimmt der Lieferer die zweijährige Garantiehaftung vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Bei verborgenen Mängeln sind wir deshalb berechtigt, Ersatz für die zusätzlich aufgewandten Löhne und sonstigen Kosten zu verlangen. Ferner behalten wir uns das Recht vor, in allen Fällen die Abstellung derartiger Mängel auch selbst auf Kosten des Lieferanten zu bewirken, falls letzterer mit den Instandsetzungsarbeiten im Rückstand bleibt. Der Lieferant steht dafür ein, dass die Herstellung, Aufstellung und Verwendung der bestellten Gegenstände frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter sind, sofern es sich nicht um von uns vorgeschriebene eigene Konstruktionen handelt. Für alle Ansprüche, die von Dritten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch Hersteller, Aufstellung und Verwendung der bestellten Gegenstände geltend gemacht werden und für alle uns dadurch erwachsenen Schäden kommt der Lieferant auf. Durch die vorstehenden Vereinbarungen werden die uns außerdem zustehenden gesetzlichen Rechte auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz in keiner Weise berührt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens etc. des Lieferanten sind wir berechtigt, 20% des Lieferwertes für Gewährleistungsansprüche bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit einzubehalten.
11. Wir haben das Recht, die gelieferten Gegenstände jederzeit untersuchen zu lassen. Des ferneren steht uns das Recht zu, die zu liefernden Gegenstände in den Werkstätten des Lieferanten jederzeit zu kontrollieren. Die für die Prüfung erforderlichen Geräte, Werkzeuge usw. hat der Lieferant kostenlos zu stellen. Eine vorgenommene Prüfung in den Werkstätten entbindet den Lieferanten nicht von den eingegangenen Garantien und nimmt uns nicht das Recht, trotzdem nachträglich entdeckte Mängel zu rügen. Sollte sich bei der vorgenommenen Kontrolle der zu liefernden Gegenstände herausstellen, dass eine nochmalige Werksabnahme erforderlich ist, so sind wir berechtigt, dem Lieferer die hierfür entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Der Eigentumsübergang bestellter Waren auf uns erfolgt spätestens mit Meldung der Versandbereitschaft. Der Lieferer versichert, dass keine Rechte Dritter an den in unser Eigentum übergegangenen Waren besteht. An Stelle der Übergabe tritt die hiermit getroffene Vereinbarung, dass der Lieferant die bestellten Waren für uns unentgeltlich aufbewahrt, sie von den übrigen Beständen aussondert, gleichwohl Risiko für Feuer, Diebstahl und sonstigen Untergang sowie etwaige Beschädigungen auch durch höhere Gewalt und Wertminderung trägt und sie bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs versichert.
12. Die Abwicklung des Auftrages erfolgt ohne eine Kontaktaufnahme zwischen Lieferanten und unserem Kunden sowie dem Endabnehmer, also nur mit uns. Gegenteilige Vereinbarungen muss von uns schriftlich erfolgen. Der Lieferant sichert uns unbedingten Kundenschutz zu. Spätere Anfragen unserer Abnehmer sind uns vom Lieferanten zuzuleiten. Die Bearbeitung von Anfragen unserer Abnehmer oder die Entgegennahme von Aufträgen ist untersagt. Geschieht das dennoch, so ist der Lieferant verpflichtet, an uns einen Betrag von 15% des Auftragswertes, mindestens jedoch die Höhe von 5.000,-- Euro ohne den Nachweis des Verdienstausfalles in dieser Höhe zu zahlen; insoweit ist der Lieferant zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Anspruch auf einen tatsächlich höheren Schadenersatz bleibt hierdurch unberührt. Erfolgt die Fertigung bei einem Unterlieferanten, so hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass auch der Unterlieferant gleichen Kundenschutz gewährt. Liegt dieser Kundenschutz nicht vor, so ist der Hauptlieferant für die Folgen dieser Nichtbeachtung haftbar, wie wenn er selbst die Kundenschutzbedingungen verletzt hätte. Sollte Kontaktaufnahme zwischen Lieferanten und Kunden zustande kommen, werden Absprachen, die zwischen Abnehmer und Endabnehmer erfolgen, von uns nur dann anerkannt, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
13. Die Rechnung ist zweifach nach erfolgter Lieferung gesondert einzureichen. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, erfolgt Zahlung am 15. des der Lieferung folgenden Monats mit 3% Skonto oder drei Monate nach Schluss des Liefermonats netto. Bei Hergabe von Wechseln, deren Laufzeit höchstens 90 Tage beträgt, werden 1% über Landeszentralbankdiskontsatz und Wechselsteuer vergütet. Bei Rechnungen, die nicht bis zum 10. des der Lieferung folgenden Monats bei uns eingegangen sind, verlängert sich die Zahlungsfrist um einen Monat. Sind vor oder im Verlauf der Durchführung des Auftrages Vorauszahlungen oder a.Cto.-Zahlungen erfolgt, so werden diese bei Lieferrückstand ohne Rücksicht darauf, ob der Auftrag dennoch zu Ende geführt wird, zur sofortigen Rückzahlung fällig.
14. Sollte eine Bestimmung der Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so sollen die übrigen gleichwohl Geltung haben. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Erfolg entsprechende Bedingung zu ersetzen.
15. Erfüllungsort ist Oberhausen, für die Lieferung jedoch der Ort, wohin die Materialien auf unsere Weisung gesandt werden oder wo die Montage stattfindet. Als Gerichtsstand wird Oberhausen/Rheinland vereinbart.
Stand: Januar 2010